AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Ray-Allen Taylor / taylor-events

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen taylor-events und dem Auftraggeber. Entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht taylor-events hiermit ausdrücklich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind.

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Verträge zwischen taylor-events und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch taylor-events zustande. Angebote sind freibleibend.
  2. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung  von taylor-events und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.
  3. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  4. Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.
  5. taylor-events verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.

§ 2 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung von taylor-events. taylor-events ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person vorzulegen.
  3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von der taylor-events sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der taylor-events in Rechnung gestellt.

§ 3 Zahlung

taylor-events ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechungszugang sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist taylor-events berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

  • 80 % der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag
  • Rest des Preises bei Erhalt einer vollständigen Abrechnung.
  • Für Künstlerbuchungen gilt 100 % Vorkasse per Rechnung.
  • Es gilt folgendes: Können die Künstler infolge Krankheit oder wegen einer anderen unvorhergesehenen Verpflichtung oder wegen höherer Gewalt dem Vertrag nicht nachkommen, wird ein gleichwertiger Ersatzkünstler angeboten. Lehnt der Veranstalter den Ersatzkünstler ab, gilt der Vertrag als nichtig. Fällt die Veranstaltung aus, so teilt der Veranstalter dies taylor-events umgehend mit. Ab diesem Zeitpunkt zahlt der Veranstalter (VP2) eine Entschädigung in Höhe von 100% der vereinbarten Gage(abzüglich der nicht entstandenen Kosten, z.B. Fahrtkosten) an VP1.

Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

§ 4 Rücktritt

  • Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an taylor-events zu leisten:
    a. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten sowie den entgangenen Gewinn als Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn beträgt mindestens 30% der Nettoauftragssumme vor Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch taylor-events bleibt vorbehalten.
    b. Die Planung und Organisation sowie Gelände/Locationmiete sind in entstandener Höhe voll zu zahlen.
    c. von den entstandenen Durchführungskosten (Personal, Künstler, Catering etc.) sind zu zahlen:
    • bei einem Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 10%
    • bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30%
    • bei einem Rücktritt bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 40%
    • bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
    • bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag vor Leistungsbeginn: 60%
    • bei einem Rücktritt nach 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100%
    • oder bei Nichtantritt 100%.
  • Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem taylor-events ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.
  • Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei taylor-events.
  • Die Rücktrittszahlungen gelten nicht für Leistungen von taylor-events im Rahmen der Vermietung von Gegenständen. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts eine Pauschale in Höhe von einheitlich 30% des vereinbarten Preises von dem Auftraggeber zu zahlen.
  • Die Rücktrittszahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Anwendungen ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt.
  • Für jeden Fall des Rücktritts von taylor-events wird die Haftung von taylor-events gegenüber dem Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises begrenzt.
  • Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen von taylor-events zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 5 Kündigung

Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraus sehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl taylor-events als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann taylor-events für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 6 Haftung

  1. Die Haftung von taylor-events gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorverträglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des 3-fachen vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch taylor-events herbeigeführt wurde.
  2. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen taylor-events und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen von taylor-events grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.
  3. Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird im gleichen Umfang wie unter § 5 Ziffer 1. und 2. – sofern gesetzlich zulässig – beschränkt bzw. ausgeschlossen.
  4. Bei einem Leistungsangebot von taylor-events mit erhöhtem Risiko kann taylor-events die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. taylor-events verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken absicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden in diesem Fall an taylor-events als Auslagen erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen.
  5. Soweit taylor-events im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Lager des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber taylor-events von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit diese die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zugunsten von taylor-events gleich lautende Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse mit den Teilnehmern zu vereinbaren.
  6. taylor-events übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materials, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber taylor-events von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern taylor-events gegenüber erhoben werden.
  7. taylor-events haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.

§ 7 Miete

  1. Soweit taylor-events Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Auftraggeber bei Verlust, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche dvon taylor-events ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.
  2. taylor-events kann vom Auftraggeber für vorbenannte Risiken, den Abschluss einer Versicherung verlangen.

§ 8 Vermittlungsleistung

  1. taylor-events haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
  2. Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist taylor-events von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen.
  3. Soweit taylor-events als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von taylor-events hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist taylor-events so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von taylor-events vermittelt worden. taylor-events hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision – pro Verstoß des Auftraggebers -, die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an taylor-events gezahlt hätte.
  4. Ist taylor-events im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu tragen.

§ 9 Gewährleistung

  1. taylor-events steht das Recht zu von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. taylor-events ist auch berechtigt, einzelne Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen, erforderlich erscheint.
  2. Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber unverzüglich den Leistungsmangel zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen von taylor-events nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, taylor-events erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung beeinträchtigt wird.
  3. Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei evtl. Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
  4. Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch taylor-events begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen taylor-events unverzüglich mitzuteilen. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt Folgendes: Bei Reklamation können Ansprüche gegen taylor-events nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich vorgesehenem Ende der Veranstaltung gerügt wurde.
  5. Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt taylor-events von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.

§ 10 Konkurrenzschutz

Die von taylor-events eingesetzten Personen dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 5.100,00 € pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Alle personenbezogenen Daten, die von taylor-events zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag München. Der Auftraggeber kann taylor-events unabhängig vom Streitwert nur beim Amtsgericht München verklagen.

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